Derenburger Angelverein 'Holtemme' e.V.
Derenburger Angelverein 'Holtemme' e.V.


Satzung

des Angelvereins

Derenburger Angelverein „Holtemme e.V.“ im Deutschen Anglerverband e.V.

 

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen Vereinen bzw. Organisationen

 

Der Verein führt den Namen:  Derenburger Angelverein „Holtemme“ e.V. im Deutschen Anglerverband e.V.

Er ist unter der Nummer VR 42661 beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

 

Sitz des Vereins ist Derenburg. Er ist unter der nachfolgenden Anschrift erreichbar:

 

Derenburger Angelverein „Holtemme e.V.“ im Deutschen Anglerverband e.V.

Utzlebener Straße 25, 38895 Derenburg

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Anglerverbandes e.V., des Landesanglerverbandes Sachsen – Anhalt e.V. und der Vereinigung Nordharzer Anglervereine e.V.

Über den Beitritt zu weiteren Vereinen und Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Ebenso entscheidet die Mitgliederversammlung über den Austritt aus Verbänden und Organisationen.

 

 

§ 2       Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.

 

Zweck des Vereins:

Zweck des Vereins ist die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung der Artenvielfalt im Sinne des Artenschutzprogrammes. Weiterhin ist die Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes vordringliches Ziel des Vereins.

 

Aufgaben des Vereins:

1. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum

    "Gewässer".

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und

    Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

3. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen 

    Einrichtungen, sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen.

4. Förderung der Vereinsjugend und der Nachwuchsgewinnung

5. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes und führt

    Schulungsmaßnahmen durch.

 

 

 

 

§ 3       Rechtstellung

 

Der Derenburger Angelverein „Holtemme e.V.“ im Deutschen Anglerverband

e.V. ist juristische Person.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, der Kassierer, der Schriftführer und der Gewässerwart.

Weitere Vorstandsaufgaben werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand vertritt sich gegenseitig.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Handlungen und Rechtsgeschäften.

 

 

§ 4       Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


§ 5       Aufbau / Organe und Organisationsgrundsätze des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

                                   - Die Mitgliederversammlung

                                   - Der Vorstand

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 x jährlich einzuberufen.

Die letzte Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres ist gleichzeitig die Jahreshauptversammlung des Vereins.

In der Jahreshauptversammlung werden u.a. der Jahresbericht des Vereinsvorsitzenden, der Finanzbericht und der Bericht der Kassenprüfer vom Vorstand entgegengenommen.

Die Jahreshauptversammlung beschließt den Haushalt und entscheidet über weitere Anträge. Nur die Jahreshauptversammlung ist berechtigt, den Vorstand zu entlasten.

Die Jahreshauptversammlung beschließt weiterhin die Mitgliedsbeiträge, Umlagen und den Veranstaltungsplan für das Folgejahr.

Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuladen. Es genügt die schriftliche Bekanntgabe aller Termine des Folgejahres in einer schriftlichen Bekanntgabe an jedes Vereinsmitglied.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag des Vorstandes oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder es verlangt, einzuberufen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen.

Zu jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer oder vom Vorstand Beauftragte.

Das Protokoll ist vom Protokollführer als sachlich richtig zu zeichnen. Es muss alle gefassten Beschlüsse, wesentliche Inhalte der Versammlung und eine Aufstellung aller an der Versammlung teilgenommenen Mitglieder beinhalten.

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zur Einsichtnahme in das Protokoll.
Anträge auf Änderung des Protokolls sind an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Dieser entscheidet nach Beratung und teilt die Entscheidung umgehend dem Antragsteller mit.

 

 

2. Vereinsvorstand

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
           

-Vereinsvorsitzenden

-stellvertretenden Vereinsvorsitzenden

-Kassierer / Schatzmeister

-Gewässerwart

-Gerätewart

-Schriftführer / Pressewart

 

Der Vereinsvorsitzende  und sein Stellvertreter leiten den Verein.

Alle weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter im Verhinderungsfall in allen Handlungen und Rechtsgeschäften.

 

Der Kassierer nimmt Zahlungen nach Beschluss des Vorstandes vor und führt über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch.

Die Überwachung der Finanzen und der Buchführung obliegt den Kassenprüfern und erfolgt jährlich im Rahmen der Jahreshauptversammlung.

 

Der Gewässerwart ist für die Überprüfung des Zustandes der Vereinsgewässer zuständig und informiert den Vorstand hierüber. Er ist innerhalb des Vorstandes für die Organisation und Koordination geeigneter Maßnahmen im Rahmen von Arbeitseinsätzen zuständig.

 

Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins. Er ist für die schriftliche Information der Mitglieder über alle Termine des Geschäftsjahres sowie für die ordnungsgemäße Protokollführung der Versammlungen zuständig.

 

Der Gerätewart verwaltet und verwahrt die technischen Geräte und Maschinen des Vereins.

Er ist weiterhin für deren Funktions- und Einsatzfähigkeit zuständig.

Bei Bedarf und im Rahmen von Arbeitseinsätzen werden benötigte Geräte und Maschinen von ihm zur Verfügung gestellt und abschließend wieder in Verwahrung genommen.

Er führt ein Maschinen- und Geräteausgabebuch und belehrt die Empfänger von Motorgeräten bzgl. der Handhabung dieser Geräte gegen schriftlichen Nachweis.

 

Notwendige Vertretungsfälle einzelner Funktionen werden innerhalb des Vorstandes entschieden.

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über notwendige Kooptierung sowie über weitere Funktionen auf begründeten Antrag durch den Vorstand.

Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und beruft die Mitglieder-, Jahreshaupt- und Wahlversammlungen ein.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit

Er nimmt weiterhin Beschlussanträge entgegen und leitet die Mitgliederversammlung.

 

 

3. Wahlen

 

Die Jahreshauptversammlung wählt alle 5 Jahre den geschäftsführenden Vorstand und zwei  Kassenprüfer des Vereins.

Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer die Finanzen des Vereins zu prüfen, der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten und der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.

Die Mitgliederversammlung beschließt sodann über die Entlastung des Vorstandes.


Der Kassenprüfbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand zu übergeben. Er ist Bestandteil des jeweiligen Versammlungsprotokolls der Mitgliederversammlung.

 

Die Jahreshauptversammlung kann Vorstand und Kassenprüfer ebenso vorzeitig absetzen und Neuwahlen durchführen.

Für vorzeitige Neuwahlen des Vorstandes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen notwendig.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die Stimmen der einfachen Mehrheit auf sich vereint.

Zwischen den Wahlen erfolgt die Leitung des Vereins durch den Vorstand.

 

 

§ 6       Mitgliedschaft im Verein

 

Um die Mitgliedschaft im Verein zu erlangen, ist ein Aufnahmeantrag vor der Mitglieder-versammlung zu stellen, der von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt werden muss.

Mitglied kann jeder werden, der das 8. Lebensjahr vollendet hat.

 

Der Verein hat:

1. Ordentliche Mitglieder

2. Außerordentliche Mitglieder

3. Ehrenmitglieder

4. Sponsoren

 

Ordentliche Mitglieder sind Angler, welche diese Satzung anerkennen und den Jahresmitgliederbeitrag entrichtet haben.

Außerordentliche Mitglieder können Unternehmen, Institutionen und Organisationen sein,

die den Angelsport unterstützen oder fördern, und einen Antrag auf Mitgliedschaft

gestellt haben.

Ehrenmitglieder sind Einzelmitglieder, die sich um den Angelsport verdient gemacht haben.

Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand verliehen und beinhaltet eine beitragsfreie Mitgliedschaft.

Sponsoren können auf schriftlichen Antrag ebenfalls die Mitgliedschaft erhalten, sie gelten in diesem Fall als außerordentliche Mitglieder.

Die unter Pkt. 1 bis 3 benannten Vereinsmitglieder haben zur Mitglieder- und  Jahreshaupt-versammlung sowie Wahlen jeweils eine Stimme.

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

- Kündigung / Austritterklärung
- Tod des Mitgliedes,
- Ausschluss des Mitgliedes.

 

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Verein durch Kündigung beenden.

Die Kündigung bzw. Ausschlusserklärung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung bzw. Austrittserklärung endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres.

Finanzielle Forderungen des Vereins bleiben von der Kündigung der Mitgliedschaft unberührt.

Dieses betrifft ebenso den Vereinsausschluss.

 

Der Tod eines Mitgliedes hat dessen unmittelbaren Austritt zur Folge. Nur in diesem Falle entfallen etwaige finanzielle Forderungen des Vereins.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wenn:

 

1.         diesem schwere oder wiederholte Verstöße gegen fischerei- und naturschutz-    

           rechtliche Bestimmungen nachzuweisen sind.

 

2.         er ohne Begründung mit den Beiträgen, anderen Gebühren oder Umlagen 6 Monate

            im Verzug ist.

 

3.         er wiederholt oder vorsätzlich gegen die Vereinssatzung bzw. die Satzung Deutschen

            Anglerverband e.V. verstößt.

 

4.         er sich in sonstiger Weise wiederholt oder vorsätzlich vereinsschädigend verhält.

 

Ein Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied des Vereins gestellt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Ein Antrag auf Ausschluss kann auch durch den geschäftsführenden Vorstand an die Mitgliederversammlung gestellt und von dieser mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der Ausschluss ist protokollarisch zu vermerken und dem Mitglied mitzuteilen.

 

Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ohne Begründung, ein Kalenderjahr nicht entrichtet haben, sind automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Im Falle des Ausschlusses erfolgt eine schriftliche Meldung an die Vereinigung Nordharzer Anglervereine e.V.

Weiterhin wird im Falle des Ausschlusses gemeinsam mit der Vereinigung Nordharzer Anglervereine e.V. über ein etwaiges Angelverbot in den Vereinsgewässern im Zuständigkeits-bereich entschieden. Die Entscheidung hierüber ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Außerordentliche -  und Ehrenmitglieder erklären ihren Austritt gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.

 

 

 

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verein in allen mit dem

Mitgliedschaftsverhältnis in Zusammenhang stehenden Belangen.

 

Sie haben das Recht:

 

- Im Rahmen hoheitlicher Gesetze ( Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt )  und Bestimmungen des Landesanglerverbandes an dessen Angelgewässern den Angelsport  auszuüben,

- an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

- Den Vorstand zu wählen und vom Vorstand Rechenschaft zu verlangen, unabhängig des Alters jedes Mitgliedes.

- das Recht in den Vorstand gewählt zu werden hat jedes Mitglied, welches das

           achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

 

 

Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

 

- sich nach den Normen des Fischereigesetzes des Landes Sachsen - Anhalt und der Satzung des Landesanglerverbandes zu richten.

- die Satzung des Derenburger Angelvereins „Holtemme e.V.“ im Deutschen Anglerverband e.V. zu achten und durchzusetzen.

- sich gegenüber der Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu

verhalten.

- seinen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.

- dem Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. zur Pacht oder zur Nutzung übertragenen, von ihm geschaffenen  bzw. erworbenen Gewässer und baulichen Anlagen zu pflegen und zu schützen.

- an Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen.

- bei Nichtleistung von Arbeitseinsätzen wird dem Mitglied ein gesondert zu beschließender finanzieller Beitrag auferlegt.

 

 

§ 8       Finanzierung / Eigentum des Vereins

 

Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

 

-Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

-Dienstleistungen

-Spenden

-Zuwendungen

-Umlagen

-Leihgebühren

-Gastangelkarten (Einahmen hierfür werden zweckgebunden für Besatzmaßnahmen verwendet)

 

Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeitrag erhoben und sind in der Regel anlässlich der Jahreshauptversammlung beim Kassenwart zu entrichten.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. bestimmt, durch Eigenerhebungen des Vereins ergänzt und vom Vorstand beschlossen.

 

Nach Bestätigung vor der Mitgliederversammlung haben neu aufgenommene Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

Jugendliche Mitglieder (Alter zwischen 8 und 16 Jahren) haben den halben Mitgliedsbeitrag und die halbe Aufnahmegebühr zu entrichten.

Umlagen dürfen den Mitgliedsbeitrag nicht übersteigen.


Vereinseigentum

Das Eigentum des Vereins wird durch den Vorstand verwaltet.

Vereinseigentum kann von Mitgliedern gegen Gebühr zu persönlichen Zwecken ausgeliehen werden.

Die Höhe der Gebühr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt und ist bei Empfang zu begleichen. Die Gebühr ist dem Kassenwart als Einnahme zuzuleiten.

Vereinsmitglieder haben den Empfang ausgeliehenen Vereinseigentums zu quittieren, sind über den pfleglichen Umgang vorab zu belehren und ggf. in Regress zu nehmen.

 

 

§ 9       Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein/Verband der gleiche Zwecke verfolgt.

Die Entscheidung hierfür obliegt der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

Das Finanzamt ist hier mit einzubeziehen.


§ 10     Schlussbestimmungen:

 

Zu dieser Satzung gelten die Gewässerordnung, Jugendordnung, Auszeichnungsordnung, Wahlordnung und Geschäftsordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. im DAV e.V.

 

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am  09.01.2010 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 25.05.1999 wird hierdurch ersetzt.

Eine Ergänzung zu § 5 / Pkt. 2 wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.03.2015 beschlossen.

 

 

 

 

 

Derenburg,  28.08.2015

 

 

 

 

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© Andreas Hecker